Steuerlicher Abzug von Beitragsvorauszahlungen für Krankheitskostenvollversicherungen und Pflegepflichtversicherung
Beiträge zu Krankheitskostenvollversicherungen (KKV) und zu Pflegepflichtversicherungen (PPV) dienen der Sicherung der Existenz und sind daher steuerlich abzugsfähig. Insbesondere hohe Beitragsvorauszahlungen können dem Einzelnen Steuervorteile bringen.
Beitragsvorauszahlung
Zusätzlich zum Jahresbeitrag für private Kranken- und Pflegeversicherungen sind Beiträge bis zum 3-fachen des Jahresbeitrags über die steuerlichen Höchstbeiträge hinaus absetzbar. Die DKV berücksichtigt Vorauszahlungen von bis zu 36 Monaten für das laufende Jahr. Darüber hinaus gezahlte berücksichtigungsfähige Beiträge gelten für das Folgejahr.
Voraussetzungen sind:
- Die Beitragsvorauszahlung erfolgt durch eine Überweisung. Ein Beitragseinzug durch die DKV ist nicht möglich.
- Eine Vorauszahlung muss für den kompletten Beitrag des Vertrages erfolgen. Das gilt auch für bestehende Ergänzungsversicherungen. Nicht möglich ist eine Vorauszahlung, die nur in Höhe des steuerlich abzugsfähigen Beitrages für die Basisabsicherung erfolgt.
- Die Überweisung des Zahlbetrages für das laufende Jahr muss bis zum 21. Dezember bei der DKV eingegangen sein. Nur dann ist gewährleistet, dass die Vorauszahlung in der Meldebescheinigung an die Finanzbehörde berücksichtigt wird.Beiträge zur KKV/PPV, die nach dem 21. Dezember bei der DKV eingehen, stellen eine Vorauszahlung auf den nächstfälligen Jahresbeitrag dar.
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Die DKV ist der Spezialist für Krankenversicherungen der ERGO Versicherungsgruppe und bietet Krankenversicherungsschutz mit einem Höchstmaß an Sicherheit und Leistung. Mit mehr als 250 Berufs- und Standesorganisationen arbeitet die DKV partnerschaftlich zusammen.
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DKV Deutsche Krankenversicherung AG
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